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Dienstag, 29 Juni 2021 13:59

CBD-Produkte: Böse Überraschung droht

Anwalt für BtM in München Anwalt für BtM in München pixbay

Aktuell geht von Produkten, die aus der Hanfpflanze gewonnen werden, ein sehr großer Hype aus, egal, ob es sich um Hanf-Tee, um die Entspannung zu fördern, Schokoriegel, die Hanf enthalten, Hanf-Samen oder Hanf-Öl handelt.

Im Fokus steht dabei besonders das CBD, das Cannabidiol, dem zahlreiche gesundheitsfördernde Eigenschaften zugeschrieben werden, die zum Großteil jedoch heute noch nicht eindeutig wissenschaftlich belegt sind.

Somit können die „legalen“ Hanf-Lebensmittel, die durchaus THC, also Tetrahydrocannabinol, enthalten, heutzutage als anerkannte Gesundheits- und Feinkostprodukte bezeichnet werden. Allerdings ist es möglich, dass Verbraucher, die Hanf-Produkte bestellen, danach auch eine böse Überraschung erleben, insbesondere, wenn es um Hanf-Tee geht.

In diesem Zusammenhang benötigen sie dann eine rechtliche Unterstützung durch einen versierten Anwalt, beispielsweise einen Anwalt für BtM in München

Hanf-Tee-Urteil: Rauschauslösung durch Produkt möglich

Vor kurzem erging durch den Bundesgerichtshof ein Urteil, dass es sich bei einem Hanf-Tee, der frei verkauft wurde, um ein Betäubungsmittel handelt.

Grundsätzlich ist der Verkauf von Bestandteilen aus der Cannabispflanze an Endkunden aufgrund einer Ausnahmeregelung im Rahmen des BtMG, des Betäubungsmittelgesetzes, generell auch legal möglich, allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Cannabispflanze aus einem Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut stammt oder der Gehalt an Tetrahydrocannabinol unterhalb von 0,2 Prozent liegt. Außerdem darf der Verkehr der Produkte lediglich wissenschaftlichen oder rein gewerblichen Zwecken dienen.

Nach den Regelungen des BtMG muss der Missbrauch zu Zwecken des Rausches durch die Produkte, die THC enthalten, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass sich dieser Missbrauch in jeglicher Art und Weise unmöglich gestalten muss. Der angeklagte Verkäufer des Hanf-Tees hat genau diesen Punkt nicht berücksichtigt. Durch einen Sachverständigen des Gerichts wurde so festgestellt, dass der Tee zwar nicht in Form eines Getränks, jedoch durchaus als Zutat in einem Gebäck genutzt werden kann, um Rauschzwecke zu verfolgen.


Allerdings können Verbraucher, die in der Regel toxikologische Laien sind, davon bei einem Kauf kaum ausgehen. So könnte ein Ansatz für die Verteidigung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum bestehen, welcher eine Straflosigkeit nach sich ziehen würde.

Große Risiken hinsichtlich der Strafbarkeit bei Hanf-Produkten

Aktuell versuchen einige Gewerbetreibende und Hanfverbände einen Vorteil aus der Entscheidung des BGH für ihren legalen Verkauf der Hanf-Produkte zu erzielen. Allerdings werten Experten die Erfolgsaussichten dabei als äußerst gering. Vielmehr ist aktuell davon auszugehen, dass im Bereich der Lebensmittel jedes Produkt, welches THC beziehungsweise Bestandteile der Hanfpflanze aufweist, gewisse Risiken hinsichtlich der Strafbarkeit mit sich bringt – sofern es auf irgendeine Art und Weise für das Auslösen eines Rauschs sorgen kann.

Anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen

Im Internet finden sich ungeachtet dessen dennoch zahlreiche Verkäufer, die mit einem vermeintlichen legalen Verkauf der Hanf-Produkte werben. Verbraucher, die bei diesen Produkte bestellen, gehen somit das Risiko ein, dass sie keine Lieferung des gewünschten Hanf-Tees erhalten, sondern vielmehr eine Vorladung der Kriminalpolizei zu einer Beschuldigtenvernehmung.

Beschuldigte sollten, falls es zu einer Vorladung oder vielleicht sogar einer Hausdurchsuchung kommt, stets davon absehen, Angaben zu machen, die über ihre Personalien hinausgehen. Ein versierter Rechtsanwalt für das Betäubungsmittelgesetz stellt in einer solchen Situation den richtigen Ansprechpartner dar. Durch diesen wird in der Regel eine kostenfreie, unkomplizierte Erstberatung ermöglicht, bei der die weiteren nötigen Schritte gemeinsam mit dem Beschuldigten erörtert werden können.