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Montag, 30 August 2021 15:03

Arzneimittelpreise: So entstehen sie

Apotheke Apotheke pixabay

Im ersten Moment spielen die Preise für Arzneimittel augenscheinlich weder für Apotheker und Ärzte noch für Patienten eine Rolle, schließlich werden die Medikamente von der Krankenkasse bezahlt.

Allerdings trägt die Kosten letztendlich gar nicht die Krankenkasse, sondern die Versicherten selbst – und zwar in Form ihres Krankenkassenbeitrages.

Um zu gewährleisten, dass die Krankenkassenbeiträge auch in Zukunft noch bezahlbar bleiben, muss ein unbegrenztes Steigen der Ausgaben verhindert werden. Um gegen die zu hohen Preise vorzugehen, sind durch das Gesundheitsministerium daher unterschiedliche Regelungen formuliert wurden.

Doch wie entstehen die Preise eigentlich, die in der Apotheke für Medikamente und Arzneimittel gezahlt werden müssen? Der folgende Artikel zeigt es.

Zuschläge des Großhandels und der Apotheken

Im ersten Schritt können die Pharmaunternehmen frei festlegen, welche Preise sie für ihre Medikamente verlangen. Auf diese Einkaufspreise werden durch den Großhandel und die Apotheken noch Zuschläge erhoben.

Durch den Staat wird ausschließlich die zulässige Höhe der Zuschläge geregelt, welche die Vergütung der Leistungen der Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels darstellen. Der einheitliche Abgabepreis der Hersteller bildet dabei die Basis für die Zuschläge.

Der maximale prozentuale Aufschlag für den Großhandel beträgt pro Packung 3,15 Prozent, allerdings höchsten 37,80. Dazu kommt pro Packung ein Festzuschlag von 70 Cent, damit auch die Verteilung der Arzneimittel an die Apotheken, die Bevorratung und die Beschaffung berücksichtigt werden.

Drei Prozent des Einkaufspreises beträgt der zulässige Zuschlag der Apotheken. Pro Packung kommt dazu ein fixer Betrag von 8,35 Euro zuzüglich eines Festbetrages von 21 Cent, welcher die Sicherstellung des Notdienstes der Apotheken fördern soll. Aus diesem Grund ist ein und dasselbe rezeptpflichtige Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhältlich.

Der Unterschied zwischen Generikum und Originalpräparat

Auf dem Markt sind grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Medikamenten erhältlich, nämlich die Generika und die sogenannten Originalpräparate. Wird ein Medikament neu zugelassen, unterliegt es erst einmal dem Patentschutz.

Direkt bei der Markteinführung müssen Arzneimittelhersteller seit dem Jahr 2011 bei Medikamenten mit neuen Wirkstoffen sofort Nachweise hinsichtlich eines zusätzlichen Nutzens für die Patienten erbringen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wird dann entschieden, welcher Zusatznutzen von einem Medikament tatsächlich ausgeht. Auf dieser Basis wird zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Hersteller dann ein Erstattungsbetrag vereinbart, welcher nach der Markteinführung ab dem 13. Monat gilt. Der Preis kann durch den Hersteller während des ersten Jahres somit jedoch völlig frei gestaltet werden.

Sobald der Patentschutz abgelaufen ist, kann der Wirkstoff auch von anderen Herstellern produziert werden, welche diesen dann natürlich unter einem anderen Namen verkaufen. Bezeichnet wird ein derartiges Präparat als Generikum – der Preis wird durch den Wettbewerb geregelt.

Arzneimittel ohne Zuzahlung

Für alle Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arzt verordnet wurden, müssen in der Apotheke durch die Versicherten Zuzahlungen geleistet werden.

Diese entsprechen zehn Prozent des Verkaufspreises, dürfen dabei jedoch höchstens zehn und müssen mindestens fünf Euro betragen. Den eigentlichen Arzneimittelpreis dürfen die Zuzahlungen nicht übersteigen.

Als Arzneimittel, die besonders günstig sind, gelten solche, deren Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrages liegt. Bei diesen ist es möglich, sie von der Zuzahlung vollständig zu befreien.