×

Warnung

JUser: :_load: Fehler beim Laden des Benutzers mit der ID: 24

Diese Seite drucken
Montag, 30 August 2021 15:20

Überstunden: Diese Regeln sollte man kennen

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Arbeitsrecht für Arbeitgeber pixabay

In Deutschland stellen Überstunden für viele Arbeitnehmer einen ganz normalen Teil ihres beruflichen Alltags dar. Die Deutschen machen im EU-Vergleich sogar die meisten bezahlten Überstunden, nämlich jährlich circa 800 Millionen. Daneben findet jedoch auch sehr viel Mehrarbeit statt, die nicht vergütet wird.

Allerdings gelten hinsichtlich der Überstunden in Deutschland strikte gesetzliche Regelungen. Dabei sind nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer, sondern ebenfalls das Arbeitsrecht für Arbeitgeber für den Geschäftsalltag relevant. Welche Regelungen sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bekannt sein sollten, zeigt der folgende Beitrag.

Mehrarbeit und Überstunden – Der Unterschied

Sowohl Zusatzstunden und Überstunden als auch die Mehrarbeit sind Begriffe, die genutzt werden, um die Arbeitszeit zu bezeichnen, welche das vertraglich vereinbarte Maß überschreitet. Die regulären Arbeitszeiten werden entweder in der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag klar definiert.

Hinsichtlich der Überstunden ist außerdem das Arbeitszeitgesetz entscheidend. Durch dieses wird die reguläre Arbeitszeit definiert, die maximal zulässig ist. In der Regel beträgt diese für Angestellte pro Werktag acht Stunden. Bei dieser Zeit handelt es sich um die gesetzliche Regelarbeitszeit. Jedoch werden per Gesetz pro Woche sechs Werktage vorausgesetzt, weshalb die maximal erlaubte Wochenarbeitszeit in Deutschland 48 Stunden beträgt.

Diejenigen, die darüber hinaus arbeiten, leisten entweder Mehrarbeit oder Überstunden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten besteht darin, dass sich die Überstunden auf die Arbeitszeit beziehen, welche über die Zeiten hinausgeht, die vertraglich vereinbart wurden.

Mehrarbeit hingegen bezeichnet die Arbeit, die von dem Arbeitnehmer über die Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag hinaus erbracht wird. Hinsichtlich der Arbeitszeit ergeben sich jedoch häufig ähnliche Grenzen und entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Ausnahme ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Regelarbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit deutlich unterschreitet, wie zum Beispiel bei Teilzeitangestellten.

So viele Überstunden sind per Gesetz erlaubt

Es gibt wohl kaum einen Arbeitgeber, der sich nicht mindestens einmal die Frage gestellt hat, ob er überhaupt Überstunden leisten muss und ob diese erlaubt sind. Die rechtliche Lage gestaltet sich diesbezüglich jedoch eindeutig.

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, welche über die Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, hinausgehen. Überstunden dürfen durch den Arbeitgeber ausschließlich in zwei Fällen verlangt werden, nämlich bei einem besonderen betrieblichen Bedarf oder in Notfall- oder Krisensituationen.

Als Krisen- und Notfallsituationen gelten dabei aus Sicht des Arbeitsrechts nur Situationen, welche für das Unternehmen nicht vorhersehbar und existenzbedrohend sind, wie etwa ein Brand. Lediglich eine schlechte Auftragslage stellt jedoch keine Krisensituation dar, durch welche Überstunden gerechtfertigt wären.

Die Lage gestaltet sich hinsichtlich des besonderen betrieblichen Bedarfs jedoch anders. Zu diesem gehören zum Beispiel auch Großaufträge, von denen eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen ausgeht.

Jedoch darf die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der Überstunden lediglich auf maximal zehn Stunden ausgeweitet werden. Der Ausgleich für diese Überstunden muss in einem Zeitraum von sechs Monaten gewährleistet werden. Daneben dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich keine Überstunden verlangt werden. Nach der Beendigung des Arbeitstages muss außerdem die gesetzliche Ruhezeit eingehalten werden, die mindestens elf Stunden beträgt.

Durch branchenspezifische Regelungen und Tarifverträge können sich diesbezüglich jedoch auch Ausnahmen ergeben, etwa bei Notdienstplänen in Klinken und Krankenhäusern.